Haftungsrechtliche Folgen für Reiten ohne Helm

I. Unfallvermeidung durch das Tragen von Helmen

Eine Studie aus dem Jahre 1993, an der u.a. der bekannte Militaryreiter Prof. Dr. Sybrecht (Universitätsklinik Homburg) beteiligt war, hat ergeben, daß 25 % der Verletzungen bei Pferdesportunfällen den Kopfbereich betreffen. Damit ist der Kopfbereich die häufigste Lokalisation aller Verletzungen bei Pferdesportunfällen. Bei den analysierten Unfällen trugen aber nur 47 % der Reiter einen Kopfschutz. Reiter, die keinen Kopfschutz trugen oder den Kopfschutz schon während des Sturzes verloren, hatten deutlich häufiger Kopfverletzungen als Reiter, deren Kopfschutz während des Sturzes am Kopf festhielt. Bei 37 % aller Unfälle hatte der stürzende Reiter seinen Kopfschutz schon zu Beginn des Sturzes verloren. Dieser hohe Prozentsatz zeigt, daß der guten Paßform und der sicheren Befestigung des Kopfschutzes größte Aufmerksamkeit geschenkt werden muß. Ergebnis der Studie: Es läßt sich eindeutig festhalten, daß bei der Unfallvorbeugung dem Kopfschutz die zentrale Bedeutung zukommt.

II. Haftungsrechtliche Folgen

Die beschriebene praktische Notwendigkeit des Tragens von Helmen mit einer Befestigung am Kopf wird unterstützt durch einen Blick auf die haftungsrechtlichen Folgen, wenn kein Kopfschutz getragen wird.

1. Haftung des Reitlehrers
Ein Reitlehrer, der nicht dafür sorgt, daß seine Reitschüler einen adäquaten Helm tragen, ist wegen dieses Unterlassens schadensersatzpflichtig. Diese Frage ist bereits höchstrichterlich entschieden.

2. Haftung des Tierhalters
Überläßt ein Tierhalter sein Pferd einem Dritten, so haftet er diesem, ohne daß es auf seine Schuld ankommt, wenn sich die Tiergefahr realisiert (d.h. das Pferd buckelt, steigt, scheut etc.). Diese Haftung besteht zunächst unabhängig davon, ob der Reiter des Pferdes einen Helm trug oder nicht. Also: Auch wenn der Dritte keinen Helm trägt, haftet der Tierhalter für die Verletzung, die das Pferd dem Reiter durch sein Verhalten zufügt.

3. Mitverschulden des Reiters
Der Reiter, der bei einem Sturz ohne Helm Kopfverletzungen erleidet, kann vom Tierhalter bzw. vom Reitlehrer für o.g. Schaden Ersatz verlangen. Allerdings nicht in voller Höhe. Denn im Nichttragen eines adäquaten Helmes ist ein Mitverschulden zu sehen, das zu einer Reduzierung des Anspruchs führt. Um welche Quote dieser Anspruch zu reduzieren ist, läßt sich vorab nicht sagen. Dieses ist immer eine Frage des Einzelfalles. Für den verletzten Reiter bedeutet das, daß beispielsweise Behandlungskosten, der Verdienstausfall, die Aufwendung für eine Haushaltshilfe o.ä. Faktoren nur jeweils z.T. vom Tierhalter bzw. Reitlehrer zu ersetzen sind. Auch ein Schmerzensgeldanspruch gegen Reitlehrer oder Tierhalter kann nur in reduzierter Höhe realisiert werden.

III.Versicherungsrechtliche Fragen

Besteht für die Beteiligten ausreichender Versicherungsschutz, so werden die haftungsrechtlichen Folgen nur z.T. abgemildert.

1. Haftpflichtversicherung des Reitlehrers
Ist der Reitlehrer ausreichend haftpflichtversichert, so tritt für sein Verschulden seine Haftpflichtversicherung ein. Zahlreiche Reitlehrer (besonders die, die nicht in Vereinsanlagen unterrichten) haben jedoch keinen ausreichenden Versicherungsschutz und müssen dann die gesamten Kosten aus der eigenen Tasche bezahlen. Dies kann im Einzelfall dazu führen, daß sie über Jahre von der Pfändungsfreigrenze zu leben haben.

2. Krankenversicherung des gestürzten Reiters
Die Krankenversicherung zahlt dem gestürzten Reiter die Behandlungskosten in vollem Umfang. Sie wird aber bei den anderen Beteiligten versuchen, ihre Kosten wieder hereinzubekommen (Regreß).

3. Unfallversicherung des gestürzten Reiters
Zahlreiche Reiter haben keine Unfallversicherung. Der Sturz vom Pferd auf den Kopf kann den Verlust der Erwerbsfähigkeit zur Folge haben. Für diese Folgen wären der Tierhalter bzw. der Reitlehrer ebenfalls haftbar. Allerdings kommt hier das Mitverschulden entscheidend zum Tragen. Denn die Ansprüche bestehen nach dem o.g. nur in einem reduzierten Umfang. Den Rest muß der gestürzte Reiter aus der eigenen Tasche bezahlen.

{xtypo_quote}Im Nachteil sind also der nicht ordnungsgemäß versicherte Reitlehrer und letztlich und vor allem der gestürzte Reiter. Der Reiter bleibt zu einem Teil auf seinen eigenen Kosten sitzen, diese werden von keiner Seite erstattet. Deshalb mein Tip: Lassen Sie keinen Ihrer Reitschüler ohne Kappe reiten.{/xtypo_quote}

Quelle: Hauptverband für Zucht und Prüfung deutscher Pferde - Fédération Equestre Nationale (FN) Freiherr-von-Langen-Str. 13, 48231 Warendorf / 05.05.1997 / J Dr. Adolphsen (Justitiar)

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