Aufsichtspflicht der Reitlehrer
Bei der Unterrichtserteilung übernimmt der jeweils zuständige Reitlehrer die Aufsichtsplicht.
Dies schliesst sämtliche für den Unterricht erforderlichen Massnahmen mit ein.
Eine weitergehende Aufsichtspflicht besteht grundsätzlich nicht.
Die Begleitperson (Eltern, Betreuung...) der "minderjährigen Reitschühler" sind aufsichspflichtig / verantwortlich, wenn darüber hinaus der Aufenthalt auf dem Reithof besteht. Die Eltern haften laut BGB § 832 bei Verletzung ihrer Aufsichtspflicht.
Hierbei sind auch die Verhaltensregeln und Vorgaben der Stallbetreiber zu beachten.
Es bedarf immer einer Absprache mit den zuständigen Reitlehrern wenn sich die Reitkinder ohne Begleitperson auf dem Reithof aufhalten.
Nicole Sinka-Weber